Grundsätzlich sind die Sprachkompetenzen (Latein, Hebräisch, Griechisch) bis zum zweiten Semester nachzuweisen.
Zu beachten sind folgende Sonderfälle:
Latein: Nachweis bis zum Ende des vierten Semesters …
bei Wiederholungsprüfungen.
im Einzelfall auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss.
Griechisch: Nachweis bis zum Ende des sechsten Semesters …
wenn alle drei Sprachen erlernt werden müssen.
bei Wiederholungsprüfungen.
im Einzelfall auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss.
Hebräisch: Nachweis bis zum Ende des sechsten Semesters …
wenn alle drei Sprachen erlernt werden müssen.
bei Wiederholungsprüfungen.
im Einzelfall auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss.
Wer alle drei Sprachen erlernen muss, kann auf schriftlichen Antrag durch den Rektor vom hochschulinternen Hebraicum befreit werden. Der erste Hebräisch-Kurs muss aber besucht und bestanden werden.
Rechtliche Grundlage: SO Latein I. §1; SO Griechisch I. §1; SO Hebräisch I. §1 u. §2a.